10.01.2024 von Johanna Frohmann (Stadt Wien – Energieplanung)
Die Sonnenstrom-Offensive der Stadt Wien arbeitet seit Mitte 2021 am flächendeckenden Ausbau der Photovoltaik in Wien. Ziel der Sonnenstrom-Offensive ist es dabei, die Rahmenbedingungen für die Errichtung von PV-Anlagen laufend zu verbessern. Mit der Novelle der Wiener Bauordnung wird es zukünftig einfacher sein, PV-Anlagen auf mehrgeschossigen Gebäuden und auf betrieblichen Parkplätzen zu errichten. Gleichzeitig baut die Stadt Wien ihre Vorreiterposition weiter aus, indem die bestehende PV-Verpflichtung im Neubau wesentlich verstärkt wird.
Folgende Änderungen betreffend Photovoltaik sind in der neuen Bauordnung für Wien festgehalten:
Bisher war für alle PV-Anlagen auf Gebäuden mit einer Fluchthöhe über 11 m eine Baugenehmigung nach § 60 der WBO „Ansuchen um Baubewilligung“ notwendig. Mit der Novelle der Wiener Bauordnung ist dies künftig für PV-Anlagen bis 15 kWp in den meisten Fällen nicht mehr notwendig, das heißt, PV-Anlagen bis 15 kWp können ab sofort in Wien ohne Baugenehmigung errichtet werden.
- Ausnahmen: bei Bauvorhaben im Grünland-Schutzgebiet und in Gebieten mit Bausperre ist weiterhin ein Bewilligungsverfahren notwendig, außerdem in Schutzzonen, wenn die Photovoltaik-Anlage keiner elektrorechtlichen Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliegt (ab 15 kW oder vertikal oder mit Speicher)
2) Die Verpflichtung für Photovoltaik-Anlagen im Neu- und Zubau wird verstärkt
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Verpflichtung für die Leistung von PV-Anlagen im Wohnneubau wird verdoppelt
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Verpflichtung für Photovoltaik-Anlagen auch bei Zubauten z. B. Dachausbauten
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Ausweitung der PV-Verpflichtung auch auf Wohngebäude in Bauklasse I, die nicht mehr als 2 Wohnungen enthalten, sowie Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser
- Alle PV-Verpflichtungen unterliegen einer Ersatzflächen-Verpflichtung, sollte aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine PV-Anlage am Gebäude selbst nicht möglich oder zumutbar sein; bisher waren Wohngebäude von Ersatzflächen-Verpflichtungen ausgenommen
3) Erleichterungen bei der Bewilligung von PV-Parkplatzüberdachungen
Der Rechtsanspruch auf Flugdächer mit Photovoltaik-Anlagen über Stellplätzen ist öfter gegeben als bisher, weil Photovoltaik-Flugdächer auf Parkplatzflächen nicht auf die bebaubare Fläche und die beschränkte bebaubare Fläche des Bauplatzes angerechnet werden. Dabei müssen folgende Kriterien zutreffen:
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die Stellplätze befinden sich außerhalb des Wohngebiets,
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die Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verfügt über mehr als 10 Stellplätze und
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die Bewilligung wird für einen Zeitraum von 15 Jahren erteilt mit der Möglichkeit einer Verlängerung