Weitere Erleichterungen bei der Errichtung von PV-Anlagen in Wien

10.01.2024 von Johanna Frohmann (Stadt Wien – Energieplanung)
 

Die Sonnenstrom-Offensive der Stadt Wien arbeitet seit Mitte 2021 am flächendeckenden Ausbau der Photovoltaik in Wien. Ziel der Sonnenstrom-Offensive ist es dabei, die Rahmenbedingungen für die Errichtung von PV-Anlagen laufend zu verbessern. Mit der Novelle der Wiener Bauordnung wird es zukünftig einfacher sein, PV-Anlagen auf mehrgeschossigen Gebäuden und auf betrieblichen Parkplätzen zu errichten. Gleichzeitig baut die Stadt Wien ihre Vorreiterposition weiter aus, indem die bestehende PV-Verpflichtung im Neubau wesentlich verstärkt wird.

Folgende Änderungen betreffend Photovoltaik sind in der neuen Bauordnung für Wien festgehalten:

1) Wegfall der Baugenehmigung für PV-Anlagen bis 15 kWp
Bisher war für alle PV-Anlagen auf Gebäuden mit einer Fluchthöhe über 11 m eine Baugenehmigung nach § 60 der WBO „Ansuchen um Baubewilligung“ notwendig. Mit der Novelle der Wiener Bauordnung ist dies künftig für PV-Anlagen bis 15 kWp in den meisten Fällen nicht mehr notwendig, das heißt, PV-Anlagen bis 15 kWp können ab sofort in Wien ohne Baugenehmigung errichtet werden.
  • Ausnahmen: bei Bauvorhaben im Grünland-Schutzgebiet und in Gebieten mit Bausperre ist weiterhin ein Bewilligungsverfahren notwendig, außerdem in Schutzzonen, wenn die Photovoltaik-Anlage keiner elektrorechtlichen Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliegt (ab 15 kW oder vertikal oder mit Speicher)
 

2) Die Verpflichtung für Photovoltaik-Anlagen im Neu- und Zubau wird verstärkt

  • Verpflichtung für die Leistung von PV-Anlagen im Wohnneubau wird verdoppelt

  • Verpflichtung für Photovoltaik-Anlagen auch bei Zubauten z. B. Dachausbauten

  • Ausweitung der PV-Verpflichtung auch auf Wohngebäude in Bauklasse I, die nicht mehr als 2 Wohnungen enthalten, sowie Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser

  • Alle PV-Verpflichtungen unterliegen einer Ersatzflächen-Verpflichtung, sollte aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine PV-Anlage am Gebäude selbst nicht möglich oder zumutbar sein; bisher waren Wohngebäude von Ersatzflächen-Verpflichtungen ausgenommen


3) Erleichterungen bei der Bewilligung von PV-Parkplatzüberdachungen
Der Rechtsanspruch auf Flugdächer mit Photovoltaik-Anlagen über Stellplätzen ist öfter gegeben als bisher, weil Photovoltaik-Flugdächer auf Parkplatzflächen nicht auf die bebaubare Fläche und die beschränkte bebaubare Fläche des Bauplatzes angerechnet werden. Dabei müssen folgende Kriterien zutreffen:

  • die Stellplätze befinden sich außerhalb des Wohngebiets,

  • die Anlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen verfügt über mehr als 10 Stellplätze und

  • die Bewilligung wird für einen Zeitraum von 15 Jahren erteilt mit der Möglichkeit einer Verlängerung
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Konsolidierte Fassung der Bauordnung für Wien