14.07.2022 von Johanna Frohmann (Stadt Wien – Energieplanung)
Die Novelle des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005) sieht weitreichende Vereinfachungen in den anlagerechtlichen Bestimmungen vor. Damit werden die administrativen Rahmenbedingungen für den Ausbau erneuerbarer Energie in Wien weiter verbessert.
Folgende Maßnahmen sind darin festgehalten:
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Photovoltaik-Anlagen mit einer Engpassleitung bis maximal 15 kW, sofern die Anlage nicht vertikal montiert ist und ohne Stromspeicher betrieben wird, werden von der Anzeigenpflicht generell ausgenommen. Dadurch wird ein Großteil der heute üblichen Photovoltaik-Anlagen auf Hausdächern von der Anzeigepflicht ausgenommen.
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Die Obergrenze für das vereinfachte Verfahren für Photovoltaik-Anlagen wird von derzeit 100 kW auf 250 kW erhöht. Dadurch profitieren künftig auch mittelgroße Photovoltaik-Anlagen von den Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens.
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Das vereinfachte Verfahren wird auf das bewilligungspflichtige "Repowering" (Erneuerung beziehungsweise Erweiterung) von bestehenden Ökostromanlagen ausgedehnt. Dadurch wird die Modernisierung von "Altanlagen" erleichtert und zeitgleich die RL (EU) 2018/2001 umgesetzt.
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Es wird eine Pflicht der Behörde zur Erstellung vorhersehbarer Zeitpläne für Anzeige- und Genehmigungsverfahren von Ökostromanlagen eingeführt. Dadurch wird die Planung von Anlagen für Betreiber*innen vereinfacht und gleichzeitig den Vorgaben der RL (EU) 2018/2001 entsprochen.
Mit dem Inkrafttreten der Novelle des WElWG 2005 und den darin verankerten Verfahrensvereinfachungen wird ein wesentlicher Beitrag geleistet, den Ausbau erneuerbarer Energie im Stadtgebiet voranzutreiben. Das von der Wiener Stadtregierung vorgegebene Ziel, die Stromerzeugung durch den Ausbau der Leistung mittels Photovoltaik von 50 MWp (Anfang 2021) auf 800 MWp bis zum Jahr 2030 zu steigern, kann nun leichter in die Tat umgesetzt werden.