Aktuelle Gesetzesnovelle erleichtert PV-Errichtung
Die Sonnenstrom-Offensive der Stadt Wien arbeitet seit Mitte 2021 am flächendeckenden Ausbau der Photovoltaik in Wien. Ein wichtiger Hebel ist dabei, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von PV-Anlagen laufend zu verbessern. Nachdem bereits 2022 eine Novelle das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (WElWG 2005) Vereinfachungen für die Installation von PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von maximal 15 Kilowatt (kW) brachte, kamen mit der Novelle der Wiener Bauordnung Ende letzten Jahres noch weitere Erleichterungen dazu. Unter anderem wurden Anlagen dieser Größe weitestgehend bewilligungs- und anzeigenfrei – und das spart vor allem Zeit.
PV-Anlagen bis 15 kW bewilligungsfrei
Bisher mussten alle vertikalen PV-Anlagen und PV-Anlagen mit Speichern nach dem WElWG 2005 bei der Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht der Stadt Wien – unter Vorlage der im Gesetz angeführten Unterlagen – angezeigt werden. Mit der aktuellen WElWG-Novelle entfällt nun die Anzeigenpflicht für sämtliche PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von maximal 15 kW. Das bedeutet, dass ab sofort auch Fassadenanlagen und PV-Anlagen mit Speichern dieser Größe in Wien anzeige- und bewilligungsfrei errichtet werden können – wobei die Größe des Speichers nicht eingeschränkt ist.
Einige Ausnahmen gibt es in der Wiener Bauordnung aber noch zu beachten: PV-Anlagen, die auf und an Gebäuden in Schutzzonen, in Gebieten mit Bausperre oder im Grünland-Schutzgebiet errichtet werden, benötigen auch weiterhin eine Bewilligung durch die Baupolizei der Stadt Wien. Ob ein Gebäude in einem dieser Gebiete liegt, kann im Wiener Flächenwidmungsplan überprüft werden: https://www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public/
Zu beachten ist, dass für die Abteilung Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtrecht der Stadt Wien die aktuelle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschlaggebend ist. Sollten daher zum Tag des Inkrafttretens der Novelle noch Anzeigen solcher Anlagen offen sein, sollten diese zurückgezogen werden. Dafür ist ein formloses Schreiben, z. B. per E-Mail, ausreichend. Andernfalls werden die offenen Anzeigen von der Behörde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Vereinfachung des Anzeigeverfahrens für PV-Anlagen über 15 kW bis maximal 50 kW
Aber auch für jene PV-Anlagen, die weiterhin einer Anzeigepflicht nach WElWG 2005 unterliegen, gibt es eine Erleichterung. Hier sind zukünftig weniger Unterlagen erforderlich, sodass die behördliche Einreichung wesentlich vereinfacht ist: Für die Einreichung einer PV-Anlage oder einer Anlagenerweiterung war es bislang notwendig, einen detaillierten Plan mit Angaben zum Standort sowie zum Grundstück inklusive Grundstücksnummern vorzulegen.
In Zukunft genügt es, den Einreichunterlagen eine planliche Darstellung der PV-Anlage (jedenfalls Modulbelegung, Standortangaben zur Anlage, Wechselrichter und Speicher) beizufügen.
Des Weiteren entfallen folgende Angaben:
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Verzeichnis der von der PV-Anlage berührten fremden Anlagen mit Namen
und Anschriften der Eigentümer*innen -
Angabe, ob in das öffentliche Netz eingespeist werden soll
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Bestätigung der Netzbetreiberin über den geplanten Anschluss an das Verteilernetz
(= Netzzugangsbestätigung/Zählpunkt) sowie die beabsichtigte Leistung, die in das Verteilernetz eingespeist werden soll
Die jüngste Novelle des WElWG 2005 wurde am 21.11.2024 einstimmig im Wiener Landtag beschlossen und ist mit der Kundmachung im Landesgesetzblatt am 14.12.2024 in Kraft getreten.
Alle Änderungen sind zusammen gefasst unter https://www.erneuerbare-energie.wien oder im Landesgesetzblatt Wien zu finden.
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